Die Stadt Kiel haftet nicht gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) für von Dritten gespielte Musikstücke während der "Kieler Woche" <link http: www.online-und-recht.de urteile stadt-kiel-haftet-gegenueber-der-gema-nicht-fuer-oeffentliche-musikwiedergabe-waehrend-der-kieler-woche-oberlandesgericht-schleswig-holstein-20151207 _blank external-link-new-window>(OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.12.2015 - Az.: 6 U 54/13).
Es ging dabei um die Frage, ob die Stadt als Veranstalterin iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de urhwahrng __13b.html _blank external-link-new-window>§ 13 b UhrWahrnG anzusehen war oder nicht. Ist diese Frage zu bejahen, würde die Stadt eine entsprechende (Mit-) Verantwortlichkeit treffen und die Forderungen der GEMA wären berechtigt.
Das OLG bewertete die Stadt nicht als Veranstalter im rechtlichen Sinne. Dritte hätten zwar ihr Veranstaltungen während der "Kieler Woche" bei der städtischen Behörde anmelden müssen. Einen weiteren, konkreten Einfluss auf die Organisation oder den Ablauf der Musikdarbietungen habe es jedoch nicht gegeben. Vielmehr seien lediglich die Flächen zur Verfügung gestellt wurden.
Dies reiche jedoch nicht aus, um die Stadt als Veranstalterin zu qualifizieren, so dass die Klage abgewiesen wurde.

