Der Betroffene hat einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Landeskriminalamt bei der Ermittlung des Domain-Inhabers fahrlässig falsch handelt, weil es Second-Level-Domain und Sub-Domain verwechselt (LG Koblenz, Urt. v. 10.03.2015 - Az.: 1 O 415/14).
Der Kläger war Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geworden. Das zuständige Landeskriminalamt (LKA) hatte strafbare Inhalte auf einer Domain ("subdomain.domain.de") festgestellt. Die Beamten ermittelten nun aber fälschlicherweise nicht den Inhaber der zugehörigen Second-Level-Domain ("domain.de"), sondern fragten die Daten zur Subdomain ("subdomain.de") ab.
Das Strafverfahren richtete sich also gegen die vollkommen falsche Person. Als der Kläger von der Polizei vernommen werden sollte, schaltete er einen Anwalt ein, der Akteneinsicht nahm. Dadurch stellte sich der Irrtum heraus.
Der Kläger verlangte nun Ersatz der angefallenen Anwaltskosten.
Das LG Koblenz bejahte einen solchen Schadensersatzanspruch. Es liege eine Amtspflichtverletzung vor, da die Polizei fahrlässig den falschen Domain-Inhaber ermittelt habe. Die Behörde habe Second-Level-Domain und Sub-Domain miteinander verwechselt.
Die Einschaltung eines Anwalts sei auch zweckmäßig gewesen, so dass der Kläger die entstandenen Kosten ersetzt bekommen müsste.

