OLG Karlsruhe: Schadensersatz wegen fehlerhafter Datenspeicherung bei Polizei nur bei schwerwiegenden Verletzungen

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Datenspeicherung bei der Polizei besteht nur bei besonders schwerwiegenden Verletzungen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2017 - Az.: 4 U 14/16).

Der Kläger verlangte vom Land Baden-Würrtemberg Schmerzensgeld, weil die Polizei von ihm (angeblich) falsche Daten im polizeilichen Informationssystem POLAS gespeichert habe. U.a. ging es dabei um ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (das mit einer gerichtlichen Verurteilung endete) und einem Betäubungsmittel-Verstoß (Absehen von Verfolgung nach <link https: www.gesetze-im-internet.de btmg_1981 __31a.html _blank external-link-new-window>§ 31a BtMG).

Der Kläger war der Meinung, dass diese Daten zu Unrecht gespeichert seien und verlangte daher Schadensersatz.

Das Gericht ließ die Frage, ob die Informationen zulässig oder unzulässig in POLAS archiviert wurden, bewusst offen. Denn selbst wenn man deren rechtswidrige Speicherung unterstellen würde, wäre das klägerische Begehren unbegründet.

<link http: www.landesrecht-bw.de jportal portal page _blank external-link-new-window>§ 25 LDSG BW bestimme ausdrücklich, dass nur bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden sei, angemessen in Geld zu ersetzen sei.

Eine solche schwere Verletzung sei in den vorliegenden Fällen nicht ersichtlich.

Der Kläger habe nicht konkrete Nachteile für sich vorlegen könne. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bei zukünftigen Polizeiaktivitäten kontrolliert und befragt zu werden, genüge hierfür nicht. Denn dann würde jede falsche Datenspeicherung zu einer schwerwiegenden Rechtsverletzung führen.

Zudem bestünde bei beiden Fällen mindestens ein strafrechtlicher Anfangsverdacht.