BayVerfGH: Parlamentarische Anfrage zu Hoeness-Geldanlagen durch Landesregierung zu Recht abgelehnt

Wie das Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) in einer <link http: www.bayern.verfassungsgerichtshof.de _blank external-link-new-window>Pressemitteilung mitteilt, hat es einen Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Beauskunftung abgelehnt.

Die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten gegen der Bayerischen Staatsregierung eine parlamentarische Anfragen zu den Geldanlagen von FC Bayern-Managers Hoeneß gestellt. Die Staatsregierung verweigerte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis die Auskunft.

Zu Recht wie nun der Verfassungsgerichtshof urteilte:

"Die Abwägung der maßgeblichen unterschiedlichen Belange ergibt, dass die Staatsregierung die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragen im Ergebnis zu Recht verweigert hat.

Soweit eine parlamentarische Anfrage Auskünfte über die steuerlichen Verhältnisse von Privatpersonen zum Gegenstand hat, wird in der Regel kein überwiegendes Informationsinteresse des Abgeordneten anzunehmen sein. Die Geheimhaltung von Steuerdaten und -verhältnissen darf jedoch nicht dazu führen, dass insoweit ein von parlamentarischer Kontrolle gänzlich freier Raum entsteht.

(...) kann bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses eine Antwortpflicht der Staatsregierung bestehen.

Zwar könnte der Vorwurf einer zunächst unterbliebenen oder zögerlichen Strafverfolgung grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an einer Beantwortung der parlamentarischen Anfrage begründen. Vorliegend sind die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Anhaltspunkte jedoch zu vage, um in der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Steuerpflichtigen dem parlamentarischen Informationsinteresse das erforderliche besondere Gewicht verleihen zu können.

(...) Zur Begründung, warum eine inhaltliche Beantwortung unterblieben ist, hat die Staatsregierung nur auf das „Steuergeheimnis“ Bezug genommen, ohne sich ausdrücklich auf das vorliegend maßgebliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berufen. Der Antwort ist allerdings zu entnehmen, dass die begehrten Auskünfte nach Einschätzung der Staatsregierung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige relevant waren.

Damit wurde der für die Prüfung einer Antwortpflicht (...) wesentliche Gesichtspunkt genannt und in die Überlegungen einbezogen; die Begründung entspricht in noch vertretbarer Weise den verfassungsrechtlichen Anforderungen."