Die Werbung "Immer Netz... hat der Netzer" des Telekommunikations-Unternehmens Otelo ist rechtmäßig <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile werbeaussage-immer-netz-hat-der-netzer-ist-keine-irrefuehrende-werbung-fuer-telekommunikations-unternehmen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20140925 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.09.2014 - Az.: 6 U 111/14).
Otelo warb wie folgt:
"„Immer Fisch hat … der Fischer.
Immer Glas hat … der Glaser.
Immer Musik hat … der Musiker …
und immer Netz hat … der Netzer.
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Die Klägerin sah darin eine Irreführung, denn der Verbraucher erwarte aufgrund der Aussage, dass er das Netz tatsächlich überall nutzen könne. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall, da - technisch bedingt - an bestimmten Orten Funklöcher bestünden.
Dies ließen die Frankfurter Richter nicht gelten und wiesen die Klage ab.
Der Kunde werde nicht getäuscht. Die Werbeaussage "Immer Netz... hat der Netzer" verstehe der verständige Verbraucher nicht so, dass er immer und überall eine Netzabdeckung erwarte. Vielmehr wisse jeder Verbraucher aus eigener Erfahrung, dass in bestimmten Situationen (Bahnfahrten, Tunnels, Täler, Keller, etc.) Funklöcher auftreten könnten.

