LG Berlin: Online-Verkauf nur an Gewerbetreibende - wie geht das?

Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-richtet-sich-ein-online-shop-ausschliesslich-an-unternehmer-landgericht-berlin-20160209 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.02.2016 - Az.: 102 O 3/16) hat sich zur Frage geäußert, welche Voraussetzungen ein Online-Shop erfüllen muss, damit sichergestellt ist, dass er nur an Unternehmer und nicht auch an Verbraucher verkauft.

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Druckertinte von Großformatsystemen sowie Zubehör und Ersatzteile für die entsprechenden Drucker. Der Kläger mahnte die Beklagte ab, weil sie bestimmte verbraucherschützende Vorschriften nicht einhielt.

Die Beklagte war der Ansicht, dass sich sein Angebot nur an Unternehmer wende und sie daher die Regelung für Verbraucher nicht einhalten müsse.

Auf der Startseite des Online-Shops befand sich in großer roter Schrift der Hinweis:

"Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher MwSt.".

In den AGB war die Passage enthalten, dass die Beklagte nur an gewerbliche Kunden liefere. Auch im Bestellvorgang war für den Käufer noch einmal ausdrücklich zu lesen:

"Mit der Bestellung bestätigen Sie als gewerblicher Unternehmer zu kaufen".

Die Beklagte behauptete weiter, ihre Mitarbeiter führten bei allen Bestellungen eine Einzelfallprüfung durch, ob der Besteller Unternehmer sei. Bestelle etwa ein Freiberufler ohne Angabe einer Firma, werde dieser kontaktiert und zum Nachweis seiner Unternehmereigenschaft aufgefordert.

Der Kläger führte eine Testbestellung aus, gab sich dabei jedoch nicht als Verbraucher aus, sondern nannte sich "Mediendesign (...)".

Das LG Berlin wies die Klage ab. Es liege kein Wettbewerbsverstoß vor, da sich das Angebot nur an Unternehmer richte und somit die Verbraucher-Vorschriften nicht einzuhalten seien.

Ob und in welchem Umfang ein Online-Shop Maßnahmen ergreifen müsse, um sicherzustellen, dass sich sein Angebot nicht auch an Verbraucher richte, hänge stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sei vor allem relevant, um welche Art von Produkten (z.B. Dinge des täglichen Bedarfs oder Großbedarf für Unternehmen) es sich handle.

Im vorliegenden Fall bot die Beklagte überwiegt Produkte für den Großformatdruck an. Es sei abwegig anzunehmen, dass Verbraucher über derartige Hardware verfügten, da sich handelsübliche Geräte auf DINA A4 und DIN A3 beschränkten. Dass einzelne, wenige Produkte möglicherweise auch für Nicht-Gewerbetreibenden nützlich seien, sei dabei unerheblich.

Entscheidend sei bei der Bewertung auch, dass die Beklagte bereits auf der Startseite in optisch hervorgehobener Weise auf die Beschränkung hinweise.

Auf die Frage der Einrichtung weiterer Kontrollen (z.B. ob es sich bei dem jeweiligen Besteller auch tatsächlich um einen Unternehmer handelt), könne es nicht ankommen, so das Gericht. Denn auch eine Vielzahl denkbarer Kontrollmechanismen könnten von einem kundigen Verbraucher umgangen werden. 

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die relativ geringen Anforderungen, die das LG Berlin hier aufstellt, entsprechen nicht der überwiegenden Rechtsprechung. Die Mehrheit der Gerichte, die sich bislang mit der Frage der Beschränkung auf Gewerbetreibende auseinandergesetzt hat, setzt deutlich höhere Anforderungen an und verlangt grundsätzlich auch entsprechende Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen.

Erhöhte Sorgfaltspflichten treffen insbesondere solche Online-Shop, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die auch für Verbraucher von Interesse sein können, so zuletzt entschieden vom LG Dortmund <link http: www.online-und-recht.de urteile voraussetzungen-fuer-online-verkauf-nur-an-gewerbetreibende-landgericht-dortmund-20160223 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.03.2016 - Az.: 25 O 139/15) entschieden.