OLG Frankfurt a.M.: Online-Reiseveranstalter muss nicht zwingend über Pandemie-Rückerstattung informieren

Bietet ein Reiseveranstalter pandemiebedingt die Umbuchung einer Reise an, ohne auch auf die Möglichkeit der Rückerstattung des Entgelts hinzuweisen, so liegt hierin kein Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2022 - Az.: 6 U 191/21).

Die Beklagte bot online Verbrauchern an, auf ihrer Webseite Pauschalreisen zu buchen. Auf der Page hieß es u.a. unter dem Link "Aktuelle Corona-Informationen finden Sie hier":

"Wir würden uns freuen, wenn Sie Ihre Traumreise mit X um ein Jahr verschieben."

Dies beanstandete die Klägerin als irreführend. Die Beklagte müsse auf der Webseite auch darüber informieren, dass der Kunde die Möglichkeit besitze, den gezahlten Betrag zurückzuverlangen. In dieser Unterlassung liege ein Wettbewerbsverstoß.

Das OLG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab:

"Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung (...)  zu. Die Hinweise der Beklagten beinhalten keine Irreführung über die Rechte der Verbraucher im Hinblick auf die coronabedingt nicht durchgeführten Reisen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird keine Fehlvorstellung dergestalt erzeugt, dass dem Reisenden nur das Recht zur Umbuchung, nicht aber zur Stornierung der Reise zusteht.

Die angegriffenen Äußerungen, die nicht blickfangmäßig herausgestellt sind, müssen im Kontext der gesamten Werbung gesehen werden. Unter der Überschrift „Aktuelle Corona-Informationen“ bedankt sich die Beklagte zunächst dafür, dass „so viele von Ihnen Ihre Wunschreise mit uns aufs nächste Jahr verschoben haben.“ Sie (die Beklagte) wisse es zu schätzen, dass viele „auch Ihre Solidaritätsbekundung durch die hohe Anzahl von Annahmen des Reisegutscheins“ zum Ausdruck gebracht hätten. Diese Angaben deuten nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis darauf hin, dass die Umbuchung optional und freiwillig ist.

Im Folgenden heißt es unter der Unterüberschrift „Gäste mit Abreise bis 30. Juni 2020“, die Gäste würden in der Reihenfolge ihrer Abreise unaufgefordert kontaktiert. Das Team erarbeite gerade alternative Angebote für Reisen im nächsten Jahr. Weiter heißt es: „Wir würden uns freuen, wenn Sie Ihre Traumreise mit X um ein Jahr verschieben …“ Ferner bittet die Beklagte darum, aktuell von Rückfragen abzusehen, „bis das Schreiben bei Ihnen ist“."

Und weiter:

"Es kann nicht angenommen werden, dass der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher die Äußerungen in dem Sinne verstehen wird, dass kein Rücktrittsrecht bzw. keine kostenlose Stornierungsmöglichkeit besteht.

Vielmehr wird ein Kunde Informationen, die seine gebuchte und bereits bezahlte Urlaubsreise betreffen, mit der gebotenen Aufmerksamkeit und im Zusammenhang mit den unter a) dargestellten Äußerungen zur Kenntnis nehmen. Dabei wird er erkennen, dass die Beklagte lediglich ein Angebot zur Umbuchung unterbreiten möchte. Durch Formulierungen wie: „Wir würden uns freuen, wenn …“ und durch den eingangs zum Ausdruck gebrachten Dank für die Kooperationsbereitschaft vieler Kunden wird ohne weiteres deutlich, dass die Akzeptanz der Umbuchung für den Kunden optional ist und nicht die einzige Möglichkeit darstellt, der Leistungsstörung zu begegnen.

Auch die Bitte, dass von Rückfragen nach Möglichkeit abgesehen werden soll, bis das Umbuchungsangebot vorliegt, wird den Verbraucher nicht zu dem Schluss verleiten, es bestünde gar kein Rücktrittsrecht. Vielmehr ist klar ersichtlich, dass es sich nur um einen Apell handelt, den die Beklagte im eigenen Interesse ausgesprochen hat, der aber nicht die Rechte des Kunden einschränkt."