Ein Online-Bewertungsportal, das zugleich ein Online-Reisebüro auf der Webseite betreibt, steht in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Hotelbetreiber <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 30.06.2016 - Az.: 5 U 58/13).
Ein Hotel ging gegen bestimmte, aus seiner Sicht falsche Kundenbewertungen auf einem Online-Bewertungsportal vor. Auf der betreffenden Webseite bot die Beklagte nicht nur die Bewertungsmöglichkeiten an, sondern unterhielt zugleich auch ein Online-Reisebüro.
Das Hotel stützte seine Unterlassungsansprüche daher auf wettbewerbsrechtliche Normen.
Das OLG Hamburg bestätigte, dass im vorliegenden Fall Wettbewerbsrecht zur Anwendung komme.
Die Attraktivität des Online-Reisebüros der Beklagten durch das umfangreiche und detaillierte Hotelbewertungsportal werde massiv gesteigert. Im Rahmen der angebotenen Reisebürodienstleistungen führe die Beklagte bei jedem Hotel ausdrücklich und hervorgehoben die aus den Nutzerbewertungen errechnete Weiterempfehlungsrate auf. Zugleich werde gleich zu Beginn auf die Bewertungen zu diesem Hotel hingewiesen.
Hierdurch werde die Attraktivität des Buchungsportals für den reiseinteressierten Verbraucher gesteigert, da dieser auf einen Blick nicht nur allgemeine Informationen zum Hotel und zum Reisepreis erhält, sondern zugleich auch auf aktuelle Nutzererfahrungen zugreifen könne.
Das von der Beklagten angebotene Hotelbewertungsportal diene also dazu, ihr Online-Reisebüro bekannt zu machen und seine Attraktivität zu steigern.
Im Ergebnis lehnte das Gericht einen Anspruch jedoch ab, da ein Portal erst ab Kenntnis für die Kommentare Dritter hafte.

