LG Koblenz: Irrefürende Online-Werbung mit Titel "anerkannter Sachverständiger"

Eine Online-Werbung mit der Aussage "anerkannter Sachverständiger" ist irreführend, wenn die betreffende Person über keine amtliche Anerkennung verfügt (LG Koblenz, Urt. v. 25.10.2016 - Az.: 2 HK O 12/16).

Der Beklagte warb online mit unterschiedlichen Aussagen, u.a. mit "anerkannter Gutachter & Sachverständiger" und "vereidigter Gutachter".  

Die Klägerin hielt dies für irreführend. Zwar sei der Beklagte bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in der Vergangenheit einmal als verteidigter Sachverständiger geführt worden. Diesen Eintrag gebe es heute aber nicht mehr. Der Beklagte wandte ein, dass er auch noch heute über die erforderliche Qualifikation verfüge und daher mit diesem Text auftreten dürfe.

Das LG Koblenz stufte die Werbung als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.

Der Aussage, dass eine betreffende Person ein anerkannter Sachverständiger sei, komme in der Öffentlichkeit eine erhebliche Relevanz zu, da weite Teile der Bevölkerung diesem Umstand eine wichtige Bedeutung beimessen würden.

Da der Beklagte nicht mehr in der Liste der IHK geführt werde, sei er nicht öffentlich anerkannt und vereidigt, so dass die Werbetexte objektiv unwahr seien. Entscheidend sei der aktuelle Stand und nicht das, was einmal in der Vergangenheit gewesen sei.

Der Beklagte führe damit den Verbraucher in die Irre.