OLG Saarbrücken: Kündigungsklausel eines Online-Maklervertrages unwirksam

Die Kündigungsklausel eines Online-Maklervertrages, die den Zeitpunkt der Kündigung quasi ins Belieben des Maklers stellt, ist unwirksam (OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.03.2023 - Az.: 5 U 72/22).

Es ging um die Kündigungsregelungen einer online geschlossenen Maklervereinbarung.

In den AGB des Anbieters hieß es dazu:

"1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anders, hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten ab Online-Schaltung und wird individuell im Maklervertrag eingesetzt. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.    

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch entstehenden Schäden. (...)

6. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis), oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen."

Die Richter des OLG Saarbrücken stuften diese Bedingungen als unwirksam ein, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen würden.

Durch den Umstand, dass die Laufzeit erst ab Online-Schaltung beginne, werde der Verbraucher überrascht. Denn dadurch liege es im Belieben des Maklers, ob und wann eine Kunde kündigen könne:

"Der Senat sieht in den Klauseln zur Laufzeit des Vertrages mit der Folge, dass während dieses Zeitraumes eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll, eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, weil diese Regelungen dahin ausgelegt werden können, dass sie den Beginn der 12-Monats-Frist, vor deren Ablauf eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt, unabhängig vom davor liegenden Vertragsbeginn und der damit einhergehenden Bindung des Kunden in das freie Belieben der Beklagten stellen und überdies von Voraussetzungen abhängig machen, die für die Klägerin nicht zu beeinflussen sind.

Das führt zur Unwirksamkeit der Laufzeitklausel mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis von der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit beendet werden konnte und die unter Wahrung einer Monatsfrist am 27. Januar 2022 erklärte Kündigung zum 28. Februar 2022 wirksam gewesen ist."

Und weiter:

"Hiervon ausgehend, führt eine vertretbare – und hier sogar naheliegende – Auslegung der in das Anschreiben vom 11. November 2021 übernommenen Laufzeitklausel aus Ziff. 1 Satz 2 AGB zu einer faktisch im Belieben der Beklagten stehenden, von der Klägerin nicht zu beeinflussenden Vertragsbindung auf unbestimmte Dauer."