BVerfG: Kritische Online-Äußerungen über Firmen durch Meinungsfreiheit gedeckt

Auch kritische, negative Online-Bewertungen von Firmen sind durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt <link http: www.online-und-recht.de urteile negative-online-bewertungen-von-firmen-durch-meinungsfreiheit-geschuetzt-bundesverfassungsgericht-20160629 _blank external-link-new-window>(BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 1 BvR 3487/14).

Der Kläger hatte bei seinem ehemaliger Geschäftspartner, der eine Immobilienfirma betrieb, eine Werkstattfläche angemietet. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Rechtsstreit, der in einem Vergleich zugunsten des Klägers endete. Der Geschäftspartner verpflichtete sich, 1.100,- EUR an den Kläger zu zahlen. Es erfolgte keine Zahlung, sondern der Vertragspartner bot an, den Betrag iHv. 55 Monatsraten a 20,- EUR zu begleichen. Dies lehnte der Kläger, erstattete Strafanzeige und beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Noch bevor der Gerichtsvollzieher weiter aktiv wurde, zahlte der Dritte.

Der Kläger nutzte daraufhin mehrere Online-Plattformen, welche die Möglichkeit boten, eine Firmenbewertung abzugeben, und schrieb:

""Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn … bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel, der Herr … verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen.

Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn … werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen."

[Name des Beschwerdeführers], Hamburg"

Das LG Hamburg (Urt. v. 27. 09.2013 - Az.: 324 O 80/13) verbot diese Äußerung, da im vorliegenden Fall die Meinungsäußerung zurückzutreten habe. Es bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse an diesen Informationen, außerdem lägen die Ereignisse bereits drei Jahre zurück.

Das BVerfG hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Äußerung als rechtmäßig eingestuft.

Eine Zeitspanne von drei Jahren führe noch nicht dazu, dass das Persönlichkeitsrecht des Genannten überwiegen würde. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der Vertragspartner weiterhin geschäftlich tätig sei.

Es würde den Kläger unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn nach einer solch knappen Zeitspanne der Kläger sich nicht mehr äußern dürfte. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse klar erkennbar sei und dass die Äußerungen auf den Portalen klar als Bewertung veröffentlicht wurden.

Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Trotz der Anzeige werde dem Genannten kein strafbares Verhalten vorgeworfen, sondern vielmehr eine schleppende Zahlungsmoral. Vor diesem Hintergrund stehe auch die namentliche Nennung des Klägers nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten.