EuG: Klage von Videospiele-Plattform Steam gegen Vorwurf unzulässigem Geoblockings abgewiesen

Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch das Geoblocking von Produktschlüsseln für die Plattform Steam

Indem sie dieses Geoblocking bilateral vereinbart haben, haben die Betreiberin der Plattform Steam, Valve, und fünf PC-Videospielverleger den grenzüberschreitenden Absatz bestimmter mit dieser Plattform kompatibler PC-Videospiele unzulässig beschränkt

Nachdem die Kommission Informationen erhalten hatte, dass bestimmte PC-Videospiele auf der Plattform Steam aufgrund des Nutzerstandorts einem Geoblocking unterlagen, leitete sie eine Untersuchung ein. Mit Beschlüssen vom 20. Januar 2021 stellte sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Betreiberin der Plattform, Valve, und fünf Spielverleger, nämlich Bandai, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax, fest.

Die Kommission warf Valve und den fünf Verlegern vor, an einem Bündel wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen teilgenommen zu haben. Diese hätten darauf abgezielt, den grenzüberschreitenden Absatz bestimmter mit der Plattform Steam kompatibler PC-Videospiele durch die Einrichtung gebietsbezogener Kontrollfunktionen in verschiedenen Zeiträumen zwischen 2010 und 2015 zu beschränken, und zwar insbesondere in den Ländern des Baltikums sowie in bestimmten mittel- und osteuropäischen Ländern.

Valve hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des sie betreffenden Beschlusses erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab.

Es stellt fest, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass es zwischen Valve und jedem der fünf Verleger eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise gab, die bezweckte, Paralleleinfuhren durch Geoblocking der Schlüssel zu beschränken, mit denen die fraglichen Videospiele auf der Plattform Steam aktiviert und gegebenenfalls genutzt werden konnten, Mit diesem Geoblocking sollte verhindert werden, dass die Videospiele, die in einigen Ländern zu niedrigen Preisen vertrieben werden, von Vertriebshändlern oder Nutzern gekauft werden, die ihren Standort in anderen Ländern haben, in denen die Preise deutlich höher sind.

Das in Rede stehende Geoblocking verfolgte somit nicht das Ziel, die Urheberrechte der Verleger der PC-Videospiele zu schützen, sondern diente dazu, Paralleleinfuhren dieser Videospiele zu unterbinden und das hohe Niveau der von den Verlegern erhobenen Lizenzgebühren und darüber hinaus der von Valve erzielten Margen zu schützen.

Auf verschiedene Argumente von Valve hin äußert sich das Gericht auch zum Verhältnis zwischen dem Wettbewerbsrecht der Union und dem Urheberrecht. Es erinnert insbesondere daran, dass das Urheberrecht den Inhabern der betreffenden Rechte nur die Möglichkeit sichern soll, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu verwerten, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden.

Es garantiert ihnen jedoch nicht die Möglichkeit, die höchstmögliche Vergütung zu verlangen oder ein Verhalten an den Tag zu legen, das geeignet ist, zu künstlichen Preisunterschieden zwischen abgeschotteten nationalen Märkten zu führen. Eine solche Abschottung und der daraus resultierende künstliche Preisunterschied sind mit der Verwirklichung des Binnenmarkts nicht vereinbar.

Auch die Berufung von Valve auf die von ihr behauptete wettbewerbsfördernde Wirkung des fraglichen Geoblocking ändert nichts an der Gesamtbeurteilung, dass das in Rede stehende, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestufte kollusive Verhalten ein für den Wettbewerb hinreichend schädliches Ausmaß erreichte.

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-172/21    | Valve Corporation/Kommission

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 27.09.2023