Die Übersendung von anonymisierten Strafurteilen an Privatpersonen ist grundsätzlich nicht zulässig (BGH, Urt. v. 20.06.2018 - Az.: 5 AR (Vs) 112/17).
Eine Privatperson wollte ein anonymisiertes Strafurteil des LG Kiel zugesandt bekommen, dies lehnte das Gerichte ab.
Zu Recht wie der BGH nun entschied.
Denn, so die Robenträger, durch die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils werde das Persönlichkeitsrecht der Verurteilten und sonstiger Dritter beeinträchtigt. Denn Strafurteile enthielten teilweise bis in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts hineinreichende Angaben insbesondere über den Verurteilten, das Opfer der Straftat oder über das Tatgeschehen selbst, bei denen kaum je auszuschließen sei, dass ein Personenbezug trotz Anonymisierung hergestellt werden könne.
Gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre der Betroffenen, der im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung unter anderem durch § 171b GVG geschützt werde, müsse daher gegebenenfalls selbst ein berechtigtes Interesse des eine anonymisierte Auskunft Begehrenden zurücktreten.
Etwas anderes könne geltend, wenn der Auskunftsbegehrende ein Medienvertreter gewesen wäre, so das Gericht. Denn die Überlassung von Dokumenten auf Basis presserechtlicher Auskunftsansprüche sei unter weniger strengen Voraussetzungen allein bereits deshalb möglich, weil Pressevertretern eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliege.

