OLG Köln: Keine Rückforderung einer Vertragsstrafe bei gekündigtem Unterlassungsvertrag

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsvertrag gekündigt, so kann eine in der Vergangenheit gezahlte Vertragsstrafe nicht zurückgefordert werden (OLG Köln,  Urt. v. 09.12.2022 - Az.: 6 U 46/22).

Der Kläger war der in der Vergangenheit von dem Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden. Als er gegen diese Erklärung verstoße, zahlte er eine Vertragsstrafe. 

Später erfuhr er von weiteren Umständen, aus denen er auf einen Rechtsmissbrauch der Beklagten schloss. Er kündigte daraufhin den Unterlassungsvertrag und verlangte die Rückzahlung der Vertragsstrafe,

Zu Unrecht, wie nun das OLG Köln entschied.

Das Gericht ließ aus ausdrücklich, ob der Beklagte rechtsmissbräuch gehandelt habe. Bereits nach dem Vortrag des Klägers ssei das Begehren unbegründet.

Denn eine Kündigung wirke nur ab sofort und nicht rückwirkend:

"Ein Unterlassungsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Aktivlegitimation des Gläubigers weggefallen ist, weil in diesem Fall die Interessenabwägung dazu führt, dass es dem Schuldner nicht zumutbar ist, weiter an dem Unterlassungsvertrag festzuhalten. Auch wenn der Schuldner durch eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung veranlasst wurde, kommt eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, wenn die Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen, erst nachträglich bekannt werden (...)

Hier hat der Kläger die Vertragsstrafe allerdings bereits gezahlt und fordert diese nunmehr zurück. Dies ist nicht möglich, weil die Kündigung nur ex nunc wirkt (...). Daher können bereits geleistete Vertragsstrafen auch im Grundsatz nicht zurückgefordert werden (...).

Ein Beendigungsgrund führt nicht zur Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen (...)."

 Die Rechtslage hätte anders ausgesehen, wenn der Kläger den Unterlassungsvertrag angefochten hätte, da dann rückwirkend der Kontrakt weggefallen wäre. Dies war aber im vorliegenden Fall nicht möglich:

"Der Unterlassungsvertrag ist nicht durch Anfechtung entfallen.

Der Anfechtungsgrund einer arglistiger Täuschung nach § 123 BGB liegt (...) nicht vor. Außerdem ist die Anfechtung nicht gemäß § 124 Abs. 1 BGB innerhalb der nach § 188 BGB zu berechnenden Jahresfrist erfolgt.

Der Kläger kannte die Tatsachen, auf die er die Anfechtung in der Berufungserwiderung vom 28.07.2022 stützt, auch schon im Zeit­punkt der Kündigung vom 25.02.2021."

"