Bei online gekauften Event-Tickets handelt es sich zwar um einen Fernabsatzvertrag. Es greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 312g Abs.2 Nr.9 BGB, sodass kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht besteht. Die Wertgutschein-Alternative, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurde, ist zudem rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 13.07.2022 - Az.: VIII 317/21).
Der Kläger erwarb über das Internetportal der Beklagten Eintrittskarten für eine Musical-Aufführung. Die gebuchte Veranstaltung fand aufgrund von Corona nicht statt.
Daraufhin begehrte er die Rückzahlung des Kaufpreises. Dies lehnte die Beklagte ab und bot ihm vielmehr einen Wertgutschein an.
Daraufhin erhob der Gläubiger Klage.
Der BGH wies dies den Anspruch zurück.
Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Fernabsatzvertrag handle, stünde dem Käufer kein Widerrufsrecht zu. Denn es greife die Ausnahmeregelung des § 312g Abs.2 Nr.9 BGB:
"Zwar lag ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB vor. Ein Widerrufsrecht bestand jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Diese Vorschrift, die eine Ausnahme vom Widerrufsrecht unter anderem für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen enthält, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht, findet auch auf den vorliegenden Rechtskaufvertrag Anwendung.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der im eigenen Namen für Rechnung der Veranstalterin geschlossene Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger hat das Zugangsrecht zu einer auf einen bestimmten Zeitpunkt terminierten Freizeitbetätigung - einem Musical - zum Gegenstand.(...) "
Zwar habe die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts zu informieren. Dies führe jedoch nicht zu einem nachträglichen Entstehen einer Stornierungsmöglichkeit:
"Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger ein Widerrufsrecht auch dann nicht hätte, wenn die Beklagte ihn entgegen
Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht darüber informiert hätte, dass ihm ein Widerrufsrecht nicht zusteht.Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der für diese spezielle Konstellation ein Widerrufsrecht gerade nicht für angezeigt hielt.
Es bedarf der Begründung eines Widerrufsrechts wegen fehlender Information über dessen Nichtbestehen auch nicht zum Schutz eines Verbrauchers, dem durch diese Information allein vor Augen geführt werden soll, dass er - anders als im Regelfall bei Fernabsatzverträgen - den Vertrag nicht widerrufen kann, sondern durch die Abgabe seiner Willenserklärung eine unwiderrufliche Bindung an den Vertrag entsteht. Denn das Unterlassen einer Information hierüber stellte eine Pflichtverletzung dar, die - sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorlägen - einen Schadensersatzanspruch begründen könnte."
Rechtlich nicht zu beanstanden sei auch der Umstand, dass der Betrag nicht zurücküberwiesen, sondern nur ein Wertgutschein angeboten wurde. Diese während der Corona-Pandemie eingeführte Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden:
"Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Art. 240 § 5 EGBGB durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht (...) auf die weitreichenden Folgen der COVID-19-Pandemie für die Veranstaltungsbranche reagiert und zu deren Stärkung (...) die Gutscheinlösung eingeführt, um zu verhindern, dass viele Anbieter auf Grund der großen Zahl coronabedingter Erstattungsansprüche insolvent würden und die Besucher mit ihrem Anspruch dann im Ergebnis auch ausfielen. (...)
Durch diese Gutscheinlösung hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Kunden als auch der Unternehmer im Veranstaltungsbereich eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich aufzufangen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist im Geltungsbereich dieser Norm ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, ZIP 2022, 1277, Rn. 35 ff. mwN)."

