Es besteht kein Anspruch auf Verlegung eines Gerichtstermins, wenn die Möglichkeit einer Teilnahme per Videoverhandlung besteht (BFH, Urt. v. 26.07.2023 - Az.: II R 4/21).
Es ging um ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.
Am Abend vor dem Gerichtstermin fiel der gebuchte Flug des klägerischen Anwalts. Der BFH wies den Advokaten darauf hin, dass alternativ die Teilnahme per Videoverhandlung bestünde.
Der Anwalt stellte jedoch einen Antrag auf Terminsverlegung, weil der Steuerberater, der ebenfalls dabei sein sollte, nicht zugeschaltet werden könne.
Der BFH verhandelte gleichwohl und wies die Revision als unbegründet zurück.
Der Antrag auf Terminsvelegung, so die Richter, sei nämlich zurückzuweisen gewesen:
"Schließlich war die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung auch deshalb nicht geboten, weil es dem Prozessbevollmächtigten möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen.
Die Teilnahme eines Beteiligten an der mündlichen Verhandlung per Video-Zuschaltung ist in § 91a FGO im Einzelnen geregelt und ein mittlerweile anerkanntes und vielfältig genutztes Verfahren.
Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten die Zuschaltung ausdrücklich angeboten. Die Zuschaltung wäre nach dessen eigenen Angaben auch technisch möglich gewesen.
Dies sei für ihn gleichwohl nicht in Betracht gekommen, weil er den Steuerberater der Klägerin bei der mündlichen Verhandlung hätte dabei haben wollen und bei diesem eine Zuschaltung nicht möglich gewesen wäre.
Ungeachtet dessen, dass der Steuerberater der Klägerin kein Prozessbevollmächtigter war und es auf dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung daher nicht ankam, hat der Prozessbevollmächtigte weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, warum es dem Steuerberater statt der offenbar gemeinsam geplanten Anreise nach München nicht möglich war, sich stattdessen in die Kanzleiräumlichkeiten des Prozessvertreters zu begeben."