Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Zugang zum Quellcode einer von der öffentlichen Verwaltung genutzten Software, da der erforderliche Verwaltungsbezug fehlt (VG Berlin, Urt. v. 07.06.2023 - Az.:2 K 148/21).
Der Kläger begehrte unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Einsicht in den Quellcode einer Software.
Die betreffende Anwendung wurde von einer Universität zur Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen eingesetzt und hieß "GABI". Der Quellcode wurde von Mitarbeitern der Beklagten entwickelt. Er bestand aus ca. 6.000 Quellcodezeichen und 1.000 Zeilen.
Das VG Berlin lehnte den geltend gemachten Anspruch ab, da es an dem erforderlichen Verwaltungsbezug fehle:
"Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten."
Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um keine "Akte" im Sinne dieses Gesetzes:
"Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.
Der Quellcode zu GABI ist keine „Akte“ in diesem Sinne (...). Zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass Quellcodes grundsätzlich Akten sein können. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 IFG Bln, wonach der Aktenbegriff u.a. elektronisch festgehaltene Gedankenverkörperungen erfasst, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.
Diese Vorschrift erschöpft sich indes in einer Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Einsichts- und Auskunftsrechts, ohne dessen Gegenstand im Einzelnen zu bezeichnen (...). Einen solchen Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit weist der Quellcode zu GABI nicht auf."
Und weiter:
"Nach den Darlegungen der Beklagten verwendet sie GABI bei verschiedenen Verfahren über die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen gemäß den Anforderungen aus §§ 89–91 der Fachübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin - ZSP-HU. D
ie Aufzeichnung des Quellcodes erfolgt mithin nicht in einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, sondern als „Arbeitsmittel“ zu sonstigen amtlichen Zwecken (...). Der fehlende Bezug zu einem konkreten Vorgang kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Software im Rahmen der einzelnen Vergabeverfahren den Bedürfnissen und Anforderungen des jeweiligen Verfahrens entsprechend neu konfiguriert wird. Erst mit den neu konfigurierten Anweisungen führt GABI in dem betreffenden Vergabeverfahren die Berechnung zur Vergabe durch und gibt die Vergabestatistik(en) aus."

