Es ist irreführend, wenn im Rahmen der Werbung der Preis für das Basis-Modell eines PKW angegeben wird, jedoch das TOP-Modell abgelichtet ist (OLG Köln, Urt. v. 27.02.2019 - Az.: 6 U 155/18).
In der Anzeige war ein PKW der Marke Mitsubishi beworben worden. Der angegebene Preis bezog sich auf die Basis-Variante des Produktes. Das Foto zeigte jedoch das teurere TOP-Modell, das eine umfangreichere Ausstattung aufwies.
Das OLG Köln stufte dies als irreführend ein.
Der Verbraucher benötige auch den Preis für das wiedergegebene TOP-Modell, um eine aufgeklärte Entscheidung zu treffen. Es reiche nicht aus, wenn nur der Preis für die Basis-Ausstattung angegeben werde.
Denn bereits durch die Darstellung des PKW erfolge eine Werbung für die kostenintensivere Ausstattung.
Da hierfür der Preis nicht angegeben werde, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

