OLG Hamburg: Irreführende gesundheitsbezogene Werbung bereits dann, wenn Möglichkeitsform ("kann") benutzt wird

Für eine irreführende gesundheitsbezogene Werbung reicht es aus, wenn kein verbindliches Leistungsversprechen abgegeben wird, sondern lediglich die Möglichkeitsform ("kann")  verwendet wird (OLG Hamburg, Urt. v. 23.06.2022 - Az.: 5 U 173/19).

Die Beklagte warb u.a. mit der Aussage:

"Vor Wettkämpfen oder Trainings kann die Eisbox die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessern"

und

"Kann die Nährstoffversorgung der Muskeln und Sättigung des Gewerbes mit Sauerstoff verbessern"

Die Klägerin sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung. Die Beklagte erwiderte, dass kein konkreter Leistungserfolg versprochen werde, sondern nur die Möglichkeit ("kann") erwähnt werde.

Das Gericht gab der Klägerin Recht:

"Denn es handelt sich jeweils um Wirkungsangaben. Angaben über von der Verwendung zu erwar­tenden Ergebnissen sind Wirkungsangaben (...).

Vorliegend wird in der Werbung in dieser Weise auf die Gesundheit Bezug genommen. Dem steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht entgegen, dass kein therapeutischer Anwendungsbereich betroffen ist und sich die Dienstleistun­gen der Beklagten in erster Linie auf die Bereiche Sport & Fitness sowie Beauty & Wellness bezie­hen.

Für die Qualifikation als gesundheitsbezogene Werbung kommt es im Bereich des § 5 I S. 2  Nr. 1 UWG auch nicht darauf an, ob ein Wirkversprechen abgegeben wird. Eine Irreführung kann sich im Einzelfall auch außerhalb eines Wirkversprechens ergeben. Dies folgt bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Das Beste jeden Morgen“, bei der es um die Werbung für ein Frühstücksprodukt ging.

Dort hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind (BGH GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen)."