Installiert und pflegt ein Unternehmer die DATEV-Software bei einem Makler, so handelt es sich dabei um einen Werkvertrag (AG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2016 - Az.: 31 C 213/14).
Der verklagte Makler erwarb eigenständig die DATEV-Software bei einem Dritten. Das klägerische IT-Unternehmen installierte das Programm auf den Rechnern des Klägers und unterhielt entsprechende Pflegearbeiten.
Die Parteien stritten in der Folgezeit um die Vergütung der klägerischen Leistungen. Dabei war es entscheidend, ob hier werkvertragliche oder dienstvertragliche Regelungen zum Zuge kamen.
Das AG Brandenburg bejaht - mit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung - die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht.
Während bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund stehe, sei beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet werde ein konkreter Erfolg.
Ein Vertrag, der die Herstellung eines bestimmten EDV-Programms zum Leistungsgegenstand habe, sei in der Regel somit auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung finde.
Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen.

