Der EuGH <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.10.2016 - Az.: C-611/14) hat eine grundlegende Entscheidung zur Platzierung von Informationspflichten im Rahmen der Online- und Fernsehwerbung getroffen.
Es ging in dem Fall um ein dänisches Pay-TV-Unternehmen, das seine Leistungen online und im Fernsehen beworben hatte. Hierbei stellte sich die Frage, ob die Firma sämtlichen Informationspflichten nachgekommen war.
Der EuGH stellte nun mehrere Eckpfeiler auf, die bei einer solchen Bewertung zu berücksichtigen sind:
1. Es sei stets das konkrete Kommunikationsmedium, in dem geworben werde, und dessen technische Grenzen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Berücksichtigung sich nicht aus dem jeweiligen nationalen Gesetz ergebe.
2. Es sei irreführend, einen Gesamtpreis künstlich in mehrere Bestandteile (Monats- und Halbsjahres-Entgelte) aufzugliedern und nur einen davon (Monatsbeitrag) im Rahmen der Werbung hervorzuheben.

