OLG Düsseldorf: Informationen über Garantiebedingungen müssen auch bei Offline-Verkäufen gegeben werden

Informationen über die Garantiebedingungen (u.a. Garantiegeber, Umfang der Garantie) müssen auch bei Offline-Verkäufen gegeben werden. Die Ausnahmeregelung zu Alltagsgeschäften greift dann nicht, wenn es sich um ein langlebiges Produkt (hier: Küchenmesser mit einer Garantie von 25 Jahren) handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2023 - Az.: 08.07.2022 - Az.: I-20 U 183/22).

Die Beklagte veräußerte ein Küchenmesser in einer Filialen. Auf der Vorderseite des Produkts hieß es:

"25 YEAR Gurantee"

Auf der Rückseite stand:

"This product carries a 25 year guarantee against defects in materials & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights."

Die 1. Instanz, das LG Düsseldorf, bejahte einen Wettbewerbsverstoß, Neben der Tatsache, dass die Informationen nicht in deutscher Sprache verfügbar waren, monierte das Gericht auch, dass wichtige Infos (u.a. Garantiegeber und Umfang der Garantie) nicht erläutert würden.

Dieser Ansicht schloss sich in der Berufungsinstanz nun auch das OLG Düsseldorf an, wenn auch mit einer teilweise unterschiedlichen Begründung.

Hinsichtlich der fehlenden Garantie-Informationen blieb das OLG auf der Linie der 1. Instanz und ging von einem Rechtsverstoß aus:

"Die Beklagte traf eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Garantiebedingungen.

Die Beklagte hat selbst mit der Garantie geworben. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass auch des Englischen Unkundige das Wort „guarantee“ als „Garantie“ übersetzen werden. Un­erheblich ist auch, dass es sich um die Garantie eines Dritten handelt (...). Auch wenn man die Ausführungen des EuGH (EuGH GRUR 2022, 832) und des BGH (BGH GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV) zum über das Internet angebo­tene Produkte auf im stationären Geschäft angebotene Produkte überträgt (...), so hat die Beklagte durch die Art und Weise der Präsentation des Messers, bei der die Garantie auf der Schauseite der Verpackung gut sichtbar beworben wurde, sich diese zu eigen gemacht.

Es handelte sich auch nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens i.S.d. Art. 246 II EGBGB (...). Die Voraussetzungen hierfür (...) liegen nicht vor.

Auch wenn die in anderem Zusammenhang angesprochene Ober­grenze für Produkte von geringem Wert (... i.H.v. € 50,00 (...) nicht überschritten wird, so ragt der Kauf dieses Messers aus dem Alltäglichen dadurch heraus, dass es besonderes langlebig ist und dafür eine für Erzeugnisse ungewöhnlich lange Garantie von 25 Jahren ausgelobt wird.

Er wird daher nicht häufig erfolgen. Zu einem Verwaltungsaufwand des Unternehmers, dessen Begrenzung die Vorschrift möglicherweise auch dient, führt dies bereits deswegen letztlich nicht, weil der Unternehmer in jedem Falle der weitergehenden Verpflichtung nach§ 479 BGB - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - nach­ kommen muss."

Und weiter:

"Ein Verstoß ist darin zu erblicken, dass in der Garantie weder die Anschrift des Garantiegebers noch die Art und Weise, wie die Garantie in Anspruch genommen werden kann und worauf sie gerichtet ist, genannt ist.

Es mag zwar sein, dass als Garantiegeber, der nach § 443 BGB neben dem Händler und dem Hersteller auch ein Dritter sein kann, möglicherweise nach den Umständen der vom Hersteller stammenden Aufmachung Präsentation für den Käufer der Hersteller erscheint, es fehlt jedenfalls die Anschrift des Garantiegebers.

Auch die Information darüber, worauf die Ga­rantie gerichtet ist (Ersatz oder Nachbesserung) und wie sie geltend gemacht wird (muss das Mes­ ser eingeliefert werden, wenn ja, wo), versteht sich nicht von selbst. Auch diese Informationen sind bereits in dem Hinweis nach Art. 246 EGBGB zu erbringen, wie das Landgericht zu Recht ausführt.

Hinsicht der nur verfügbaren englischen Sprache hingegen ließ das OLG Düsseldorf offen, ob auch hier eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sei:

"Offen bleiben kann, ob der Verstoß gegen diese Verpflichtung bereits darin besteht, dass die Garantiebedingungen in englischer Sprache gehalten sind.

Die Bundesrepublik Deutschland hat (...) von der Mög­lichkeit des Art 6 IV der RL 1944/EG bzw. Art 17 IV RL (EU) 2019/771, eine bestimmte Sprache für die Garantiebedingungen festzulegen, keinen Gebrauch gemacht.

(...)

Der Entwurf zum Gesetz zur Umset­ zung der Verbraucherrechterichtlinie (BT-Drucks. 17/12637) enthält weder zu Art. 246 EGBGB-E noch zu Art. 246 a EGBGB-E Ausführungen zur Sprache, zu Art. 246 a § 4 I EGBGB-E heißt es lediglich, dass die Aufklärung in klarer und verständlicher Sprache zu erfolgen habe, was angesichts der Differenzierung in Art. 6 RL (Abs. 1: „klar und verständlich“, Abs. 7: Vorbehalt für bestimmte Sprache) keine weitergehende Bedeutung hat.

Einer näheren Erörterung dazu, ob der angespro­ chene Verkehrskreis die durchweg in einfachem Englisch gehaltenen Angaben im Allgemeinen ver­ stehen wird bzw. ohne große Probleme im Ladenlokal sich Übersetzungen verschaffen kann, und ob hier möglicherweise von Bedeutung ist, dass der Garantietext nur bei dem englischen Text, nicht aber bei dem deutschen Text zu finden ist, bedarf es aus nachstehenden Gründen jedoch nicht."