Der Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" im Rahmen einer Prospektwerbung ist nicht ausreichend, vielmehr müssen die konkreten Adressen der Märkte genannt werden, in denen die Ware erworben werden kann <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeszusatz-nur-in-teilnehmenden-maerkten-erhaeltlich-wettbewerbswidrig-fressnapf-bundesgerichtshof-20160204 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 04.02.2016 - Az.: I ZR 194/14).
Die Beklagte war Franchisegeberin der unter der Bezeichnung "Fressnapf" firmierenden Märkte, die Tiernahrung und Tierbedarf anbieten. Die Märkte wurden von selbständigen Unternehmern eigenverantwortlich geführt. Die Werbung für die Märkte war jedoch von der Beklagten zentral organisiert.
Die Beklagte gab nun einen umfangreichen Werbeprospekt heraus. Die dort beworbenen Waren führten jedoch nicht sämtliche Märkte, sondern jeder Franchisenehmer entschied in eigener Verantwortung, ob und welche Produkte er in seiner Niederlassung bereithielt.
In dem Prospekt hieß es daher:
"Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich."
Dieser Hinweis wurde in dem Werbeprospekt mehrfach wiederholt. Auf der letzten Seite des Prospekts wurden bei dem Hinweis "Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!" acht Märkte mit Anschrift und Telefonnummer genannt.
Die BGH-Richter bewerteten dies als nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall hätte in den Werbematerialien mitgeteilt werden müssen, ob und welche der acht genannten Fressnapf-Märkte überhaupt an der Aktion teilnehmen. Der einschränkende Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten" genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn es bleibe weiterhin unklar, ob und welche der Niederlassungen die Produkte anbieten würden und welche nicht.

