Die Haftungs-Privilegien des Telemediengesetz (TMG) gelten für Webhosting-Unternehmen auch im Bereich des Strafrechts <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile fuer-webhosting-unternehmen-gelten-haftungsprivilegien-des-tmg-auch-im-strafrecht-kammergericht-berlin-20140825 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 25.08.2014 - Az.: 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14).
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen als Webhosting-Unternehmen Beihilfe zur Volksverhetzung begangen zu haben, da er entsprechende Internet-Seiten Dritter mit strafbaren Inhalten bei sich gehostet hatte.
Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass es für die Strafbarkeit ausreiche, wenn der Angeklagte die gehosteten Inhalte hätte kennen müssen. Ein fahrlässiges Nichtkennen begründe bereits die Verantwortlichkeit.
Das KG Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat den Angeklagten freigesprochen.
Es hat klargestellt, dass die Haftungs-Privilegien des TMG auch im Strafrecht gelten. Die Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __10.html _blank external-link-new-window>§ 10 Nr.1 TMG sei eindeutig und "überlagere" auch das Strafrecht. Demnach müsse ein Täter positive Kenntnis haben, fahrlässiges Nichtkennen reiche gerade nicht aus.

