Klagt ein Unternehmen, das mit der Erstellung einer Homepage (hier: Online-Shop) beauftragt ist, ist das Gericht zuständig, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat <link http: pdf.makrolog.de pdf-repository _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Beschl. v. 16.09.2013 - Az.: I-5 O 89/13).
Inhaltlich ging um den Aufbau eines Online-Shops. Zwischen den Parteien, Auftraggeber und Auftragnehmer, kam es zum Streit. Daraufhin ging die mit dem Erstellung beauftragte Firma vor Gericht.
Das LG Bochum entschied nun, dass für solche Fälle das Gericht örtlich zuständig ist, an dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Maßgeblich sei der Erfüllungsort, d.h. der Ort, an dem der Auftragnehmer seine Leistungen erbringen muss.
Irrelevant sei hingegen der Standort des Servers.

