AG Metmann: Fotos von Grabsteinen dürfen auf Webseite veröffentlicht werden

Fotos von Grabsteinen, die die Namen der Verstorbenen enthalten, dürfen auf einer Webseite veröffentlicht werden <link http: www.datenschutz.eu urteile veroeffentlichung-von-grabstein-fotos-auf-webseite-erlaubt-amtsgericht-mettmann-20150616 _blank external-link-new-window>(AG Metmann, Urt. v. 16.06.2015 - Az.: 25 C 384/15).

Die Beklagte betreibt u.a. die Webseite <link http: grabsteine.genealogy.net>grabsteine.genealogy.net,. Es handelt sich dabei um einen Verein für Ahnenforschung, der sich u.a. mit der Erstellung einer Grabstein-Datenbank befasst und Fotografien von Grabsteinen im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht. Die Namen der Verstorbenen werden ungeschwärzt abgelichtet.

Die Beklagte veröffentlichte auch Fotos des Grabsteins der verstorbenen Eltern der Klägerin. Die Eltern der Klägerin sind seit 18 bzw. 47 Jahren tot.

Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.

Das Gericht lehnte den Anspruch ab.

Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei bereits deswegen nicht erkennbar, weil die Ablichtung ohne jeden (negativen oder positiven) Kontextbezug zu den beiden Verstorbenen erfolgt sei. Es handle sich um eine einfache Fotografie des Grabsteins, ohne jede inhaltliche Wertung.

Auch datenschutzrechtlich sei die Veröffentlichung nicht zu beanstanden. Zum einen seien die Eltern der Klägerin bereits seit langem verstorben, so dass ein offensichtliches Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Toten nicht erkennbar sei.

Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Abbildung nur das zeige, was ohnehin für jedermann öffentlich zugänglich sei.