LG Hamburg: Energy Drink darf nicht mit Aussage ".... verleiht Dir die nötige Power" beworben werden

Ein Energy Drink darf nicht mit der Aussage ".... verleiht Dir die nötige Power"  beworben werden (LG Hamburg, Urt. v. 19.01.2023 - Az.: 312 O 256/21).

Die verklagte Firma stellte koffeinhaltige Energy Drinks her und bewarb diese mit der Aussage

"MAXIMALE WIRKSAMKEIT- Das neue (...)  Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten."

Dies stufte das LG Hamburg als unzulässige Werbung ein.

Es handle sich dabei um gesundheitsbezogene Reklame, die nicht erlaubt sei:

"Die streitgegenständlichen Aussagen enthalten derartige gesundheitsbezogene Angaben.

Mit den Aussagen über „Power, Leistung und Konzentration" (...) und „immer volle Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Fokus und Energie“ (...) wird (...) ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produkts und der Leistungsfähigkeit sowie den kognitiven Funktionen des Körpers hergestellt."

Und weiter:

"Die Angaben zur Konzentration und Reaktionsfähigkeit sind unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen wurden noch nach den Übergangsregelungen in Art. 28 Abs. 5 HCVO zulässig sind. (...)

Darüber hinaus gilt für zugelassene spezifische gesundheitsbezogene Angaben, dass diese nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (...).

Dieser Grundsatz muss für die Verwendung von noch nicht zugelassenen „on hold“ Claims erst recht gelten, weil nicht einzusehen ist, weshalb für diese weniger strenge Anforderungen gelten sollten als für bereits zugelassene Claims, die umfassend geprüft wurden (...).

Die vorliegend streitgegenständlichen Aussagen über Konzentration und Reaktionsfähigkeit beziehen sich in dem vorliegenden Kontext (...) nicht auf das in dem Getränk enthaltene Koffein, sondern allgemein auf das Getränk, was nach den oben genannten Grundsätzen unzulässig ist. Ein hinreichender Bezug zu dem Koffein wird in der angegriffenen Werbung nicht hergestellt.

Die mit dem Klageantrag (...) angegriffene Aussage „MAXIMALE WIRKSAMKEIT - Das neue (...) Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten." befindet sich als zweiter von drei Bullet Points unter der Überschrift „Wichtige Daten“. In diesem Abschnitt wird Koffein gar nicht erwähnt."