Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Aussage "Einschlaffördernd" ist eine gesundheitsheitsbezogene Werbung und muss somit den Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (HCVO) entsprechen (OLG Koblenz, Urt. v. 28.06.2023 - Az.: 9 U 1947/22).
Die Beklagte warb für ihr Nahrungsergänzungsmittel u.a. mit der Aussage
"Einschlaffördend"
Die Frage war nun, ob es sich bei der dieser Werbung um eine gesundheitsbezogene Aussage handelte und somit die HCVO anwendbar war.
Das OLG Koblenz bejahte - wie die Vorinstanz - diese Frage:
"Nach alledem handelt es sich bei sämtlichen hier streitgegenständlichen Werbeaussagen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Denn sie beziehen sich nach dem Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers – jedenfalls im Zusammenhang – allesamt auf Symptome eines pathologischen Zustands in Gestalt von Schlafstörungen.
Der Durchschnittsverbraucher wird sie im konkreten Zusammenhang jeweils dahin verstehen, dass das beworbene Produkt bei Einnahme dazu beiträgt, die entsprechenden Symptome und damit einen pathologischen Zustand in Gestalt von Schlafstörungen zumindest zu verbessern oder gar vollständig zu beseitigen. Hierbei handelt es sich aber eine sehr konkrete Wirkung, die ohne Weiteres Gegenstand einer klinischen Studie sein und daher auch Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnte (...).
Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben, die lediglich einen Verzehrzeitpunkt oder eine Zielgruppe adressieren (z.B. „Verzehr am Abend“, „vor dem Essen“, „für Schwangere und Stillende“), sowie rein technische Beschreibungen (z.B. „Freisetzung in 2 Phasen“) nicht im hier maßgeblichen Sinne gesundheitsbezogen sind (...).
Um derartige Angaben handelt es sich hier jedoch nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der verfügungsklägerseits beanstandeten Passagen „AQUILEA SCHLAF FORTE® (…) Einschlafhilfe und zur Förderung erholsamen Durchschlafens“ sowie „Zusätzlich sind Piperin (vom Schwarzen Pfeffer), Vitamin D3 und Vitamin B6 für eine synergistische Wirkung enthalten."
Und weiter:
"Aus den gleichen Gründen ist auch die Angabe „EINSCHLAFFÖRDERND“ im Zusammenhang mit Piperin und/oder Vitamin B6 und/oder Vitamin D3 unzulässig. Die vorstehenden Ausführungen gelten hier ebenfalls.
Hinzu kommt allerdings noch der Umstand, dass auch die optische Aufmachung der Verpackungsvorderseite das hier maßgebliche Verständnis des Durchschnittsverbrauchers verstärkt. Denn die vorbezeichneten Inhaltsstoffe sind – wie Melatonin – durch den entsprechenden hellblauen Hintergrund eindeutig der ersten Tablettenschicht zugeordnet, der wiederum klar und eindeutig – optisch deutlich hervorgehoben – das Schlagwort „EINSCHLAFFÖRDERND“ zugeordnet ist."