LG Frankfurt a.M.: Einsatz des Share Buttons von Facebook bedeutet nicht konkludente Nutzungsrechte-Einräumung

Der Einsatz des Share Buttons von Facebook bedeutet nicht, dass der Verwender Dritten konkludente Nutzungsrechte an den jeweiligen Texten einräumt <link http: www.online-und-recht.de urteile verwendung-des-share-buttons-von-facebook-fuehrt-nicht-zu-stillschweigender-nutzungsrechte-einraeumung-von-online-artikeln-landgericht-frankfurt_am-20140717 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.07.2014 - Az.: 2-03 S 2/14).

Der Beklagte hatte einen Online-Artikel der Klägerin verwendet. Er berief sich dabei u.a. auf den Umstand, dass die Klägerin den Bericht mit einem Share Button von Facebook versehen hatte und ihm dadurch stillschweigend entsprechende Rechte eingeräumt habe.

Die Frankfurter Richter lehnten dies ab.

Es sei zwar möglich, dass auch durch konkludente Handlungen Nutzungsmöglichkeiten erlaubt würden. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen, denn der Einsatz des Share Buttons berechtige gerade nicht, den vollständigen Artikel zu verwenden. Vielmehr sei es üblich, dass lediglich ein kurzer Teaser mit einem Link angezeigt werde. Allenfalls hierfür seien Rechte übertragen worden.

Der Beklagte habe aber den vollständigen Bericht übernommen. Hierfür seien keinesfalls entsprechende Erlaubnisse erteilt worden. Hier greife, so das Gericht, der urheberrechtliche Zweckübertragungsgrundsatz, wonach im Zweifel beim Urheber bzw. Rechteinhaber alles verbleiben, was nicht zwingend notwendig zur Erfüllung des Vertrages sei.