LG Frankfurt a.M.: Ehemaliger Arbeitnehmer kann Korrektur der Webseite verlangen

Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf  Korrektur, wenn auf der Webseite noch der Name des Arbeitnehmers erwähnt wird (LG Frankfurt a.M., 01.06.2018 - Az.: 2-03 T 4/18).

Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt, wurde jedoch weiterhin auf der Webseite der Beklagten erwähnt:

"Mit dem (...) fördern wir regelmäßig Projekte aus dem (...) Bereich, dabei reicht unser Leistungsspektrum (...) (...), Leiterin (...) Projekte/Presse- und Öffentlichkeitsarbeit"

Dies stufte das Gericht als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestünde auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse.

Auch habe die Klägerin die Beklagte mehrfach aufgefordert, die Webseite entsprechend zu aktualisieren. Diese ließ alle Fristen jedoch ungenutzt verstreichen.