BGH: Postfachanschrift in Widerrufsbelehrung ist ausreichend

Der BGH hat entschieden, dass in einer verbraucherrechtlichen Widerrufsbelehrung es ausreichend ist, wenn als Adresse eine Postfachanschrift genannt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile postfachanschrift-in-widerrufsbelehrung-ist-ausreichend-bundesgerichtshof-20160712 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15).

Offizieller Leitsatz:
"
Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht ."

Zur Begründung führen die Karlsruher Juristen aus:

"Allerdings war die Widerrufsbelehrung nicht deshalb gesetzeswidrig, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte. Unter dem Begriff der "Anschrift" (...) war nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (...).

Die Mitteilung einer Postfachanschrift des Widerrufsadressaten setzte den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (...). Soweit § 14 Abs. 4 BGB-InfoV aF im hier maßgeblichen Zeitraum festhielt, der Unternehmer müsse, sofern er den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehre, in der Belehrung seine "ladungsfähige Anschrift" angeben, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Gesetzeswortlaut widerstreitenden Anforderungen festlegen."