Die Bezeichnung "Wissenschaftlicher Dienst für Familienanfragen" für ein Unternehmen ist irreführend, wenn die Firma rein privatwirtschaftliche Gegengutachten erstellt und darüber hinaus keine sonstige wissenschaftliche Tätigkeit ausübt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.01.2023 - Az.: 6 U 233/22).
Die Beklagte bot online an, in familienrechtlichen Streitigkeiten familienpsychologische Gegengutachten erstellen zu lassen, die dann beispielsweise im Rahmen von Streitigkeiten um das Sorgerecht oder das Aufenthaltsrecht verwendet werden.
Die Beklagte bezeichnete sich dabei selbst als
"Wissenschaftlicher Dienst für Familienanfragen".
Neben der Vermittlung von Gegengutachten übte die Beklagte keinerlei sonstige Tätigkeit aus, insbesondere keine irgendwie geartete wissenschaftliche Tätigkeit.
Das OLG Karlsruhe stufte diese Bezeichnung als irreführend ein:
"Der angesprochene Verkehr wird die Unternehmenskennzeichnung (...) dahin verstehen, dass die Beklagte auf dem Gebiet der Familienfragen beratend auf wissenschaftlicher Grundlage tätig werde.
Zutreffend hat das Landgericht zugrunde gelegt, dass der Begriff „Familienfragen“ als Oberbegriff für Fragen zu verstehen ist, die im weiten Zusammenhang mit dem Thema Familie stehen, beispielsweise Fragen der Erziehung, Familienplanung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder auch damit zusammenhängende rechtliche Fragen. Ähnlich dem Begriff „Forschung“ (...) besteht auch hinsichtlich des Begriffs der Wissenschaft für sich im Verkehrsverständnis keine festgefügte Qualitätsvorstellung."
Und weiter:
"Vielmehr wird der Verkehr erwarten, dass die Beklagte ein breites Leistungsangebot auf dem Gebiet der Familienfragen anbiete und in der Lage sei, wissenschaftlich fundiert, also in wie auch immer gearteter wissenschaftlicher, mithin auf geordnete Erkenntnisgewinnung gerichteter Weise in ihrem Fachgebiet durch zumindest einen Hochschulabschluss in diesem Gebiet verfügende Personen, eine Vielfalt von verschiedenen Familienfragen der potentiellen Kunden zu bearbeiten. Durch die Geschäftsbezeichnung kann insbesondere der Eindruck insinuiert werden, der Unternehmensinhaber verfüge über eine besondere Fähigkeit zu eigenständigem wissenschaftlichem Arbeiten (...)
Ausgehend hiervon ist die Unternehmensbezeichnung geeignet, über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistungen (...) irrezuführen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (I ZR 8/23).

