BGH: Bezeichnung "Buchhaltungsservice" für Nicht-Steuerberater mit Aufklärungshinweis erlaubt

Ein Nicht-Steuerberater darf sich auch "Buchhaltungsservice" nennen, muss aber über die Grenzen seiner Tätigkeit hierbei informieren <link http: www.online-und-recht.de urteile buchhalter-muessen-ueber-grenzen-ihrer-taetigkeit-aufklaeren--bundesgerichtshof-20150625 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 25.06.2015 - Az.: I ZR 145/15).

Die Beklagte, die keine Steuerberaterin war, aber über die Befugnis zur Buchhaltung verfügte, warb mit der Aussage:

"MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG"

Der BGH entschied, dass eine solche Werbung grundsätzlich zulässig sei. Nicht erforderlich sei, die Bezeichnung "Buchhalter" bzw. "Buchhalterin" zu verwenden. Auch das Wort "Buchhaltungsservice" sei zulässig.

Notwendig sei es jedoch, dass der Werbende auf die Grenzen seiner unternehmerischen Tätigkeiten hinweise, um jede Irreführung des Verkehrs zu vermeiden. Die Beklagte hätte also darüber informieren müssen, dass sie nur im begrenzten Rahmen steuerliche Vorgänge bearbeiten darf. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Irreführung vor.