Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.06.2014 - Az.: VII ZR 276/13) hat noch einmal seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei Software-Mängeln bekräftigt:
"Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet.
Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags."
Inhaltlich ging es um die Integration einer Software für einen Online-Shop. Die Klägerin hatte gerügt, dass die Schnittstellen zwischen den einzelnen Warenwirtschaftssystemen nicht funktionieren würden, so dass kein automatischer Datenaustausch stattgefunden habe. Diese Problemen beruhten nicht auf eigenmächtigen Anpassungen, sondern das System sei von Anfang nicht funktionsfähig gewesen.
Die Vorinstanzen hatten diesen Vortrag als nicht ausreichend angesehen. Der BGH ist anderer Ansicht und erläutert in der vorliegenden Entscheidung noch einmal, dass der Besteller einer Software seiner Beweislast genügt, wenn er die Mangelerscheinungen genaue bezeichnet. Zu den Ursachen müsse er nichts sagen.

