BGH: Bei Bewerbung gegenüber Fachkreisen erhöhte Anforderungen an Verwechslungsgefahr

Erfolgt eine Bewerbung gegenüber einem Fachpublikum (hier: internationale Süßwarenmesse), so sind höhere Anforderungen an die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu stellen, als wenn das Produkt dem durchschnittlichen Verbraucher präsentiert wird <link http: www.online-und-recht.de urteile anforderungen-an-verwechslungsgefahr-bei-aehnlichen-produkten-keksstangen--bundesgerichtshof-20141023 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 23.10.2014 - Az.: I ZR 133/13).

Die Beklagte präsentierte ihr Produkt auf der internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Nachahmung ihrer Originalwaren und klagte auf Unterlassung. Sie berief sich dabei auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Der BGH verneinte den Anspruch. Zwar seien die Produkte von der äußeren Ausgestaltung sehr ähnlich, wiesen jedoch deutlich unterschiedliche Herkunftshinweise aus.

Die Wahrnehmung von gewerblichen Wiederverkäufern und Zwischenhändlern beruhe auf einem anderen Wissensstand als die Wahrnehmung des durchschnittlichen Endverbrauchers. Denn dieser Fachkreis verfüge regelmäßig über genauere Kenntnisse der im Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft.

Diese Spezialkenntnisse stünden der Annahme einer Herkunftstäuschung entgegen, wenn die Produkte - wie hier - in Packungen vertrieben würden, die mit deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen gekennzeichnet seien.