OLG Frankfurt a.M.: Bank begeht keinen Wettbewerbsverstoß, wenn sie sich bei verlorener EC-Karte auf Anscheinsbeweis beruft

Eine Bank begeht keinen Wettbewerbsverstoß, wenn sie sich gegenüber einem Kunden bei einer verlorenen EC-Karte auf die Grundsätze des Anscheinsbeweis beruft (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.09.2021 - Az.: 6 U 68/20).

Die verklagte Bank hatte sich gegenüber einem Kunden, der eine unberechtigte Abbuchung von seinem Konto mittels EC-Karte monierte, auf die Grundsätze des Anscheinsbeweis berufen. Sie teilte dem Verbraucher mit, dass die Abhebung unter Vorlage der Original-Karte und Einsatzes des PIN erfolgt sei, sodass davon auszugehen sei, dass der Kunde den Code nicht ausreichend geheim gehalten habe.

Hierin sah die Klägerin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Durch die Einführung der Beweislastregelung in § 675w BGB müssten noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Insofern seien die Ausführungen des Finanzinstituts irreführend und daher wettbewerbswidrig.

Das OLG Frankfurt a.M. ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.

"Im Streitfall hat die Beklagte bereits in den beanstandeten, vorgerichtlichen Schreiben an ihre Kunden darauf hingewiesen, dass die PIN weder aus dem Magnetstreifen herausgelesen noch durch eine Manipulation der Karte ermittelt werden könne. Die gestohlene (...) Card V-PAY (...) sei mit der neuesten Chip-Technologie ausgestattet; V-PAY sei ein rein chipbasiertes Verfahren, bei dem alle Transaktionen über einen EMV-Chip abgewickelt würden, welcher Kartenfälschung und Manipulationen wirksam verhindere.

Mit dieser Begründung hat auch der Ombudsmann den Schlichtungsantrag der Kundin als unbegründet zurückgewiesen. Der Diplom-Informatiker (...) vom Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie ist in einem Gutachten vom 23.2.2018 (Anlage B5) ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass es praktisch nicht möglich sei, eine Bankkarte mit EMV-Chip zu kopieren, was auf den physischen Sicherheitseigenschaften beruhe, die direkt auf dem Chip eingesetzt würden und das zerstörungsfreie Öffnen und Nachvollziehen der Schaltungslogik des Chips stark erschweren würde. Bislang sei dies selbst unter Laborbedingungen nicht gelungen. (...)

Indem die Beklagte bereits in dem außergerichtlichen Schreiben vom 7.11.2018 - unwidersprochen - auf den Einsatz dieser Chip-Technologie hingewiesen hat, hat sie die praktische Unüberwindbarkeit der Sicherheitsmerkmale der Zahlungskarte dargelegt, damit den Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises erbracht und somit den Anforderungen des § 675w S. 4 BGB genügt

Und weiter:

"Selbst, wenn man einen Verstoß gegen § 675w S. 4 BGB bejahen wollte, hätte die Beklagte keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG begangen.

Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind nur Äußerungen, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind (BGH, Urteil vom 25.4.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, Rn 28, juris; BGH, Urteil vom 3.5.2007 - I ZR 19/15 - Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer, Rn 30, juris). (...)

Es muss der Beklagten bei der Abwehr von Ansprüchen unbenommen bleiben, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, unabhängig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft (BGH Urteil vom 3.5.2007 - I ZR 19/15 - Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer, Rn 30, juris). Es ist auch für die Kundin erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Schreiben um eine im Rahmen der Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, weshalb der Äußerung die erforderliche Eignung zur Täuschung fehlt (BGH, Urteil vom 25.4.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, Rn 31, juris)."