Auch Seminarunterlagen können urheberrechtlich geschützt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtlich-schutz-von-seminarunterlagen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20141104 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.11.2014 - Az.: 11 U 106/13).
Die Kläger führten in der Vergangenheit Schulungen für die Beklagte, die Seminare anbietet, durch. In dem aktuellen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob alte Seminarunterlagen der Kläger, die weiterverwendet wurden, urheberrechtlich geschützt sein.
Dies hat das OLG Frankfurt a.M. bejaht und damit eine Rechtsverletzung festgestellt.
Die Kursmaterialien bestünden aus unterschiedlichen Werkarten, u.a. Texten, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und Fotografien.
Eine solche Form sei als Sammelwerk nach<link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __4.html _blank external-link-new-window> § 4 UrhG schutzfähig. Sammelwerke würden Urheberschutz genießen, so die Richter, wenn bei ihnen die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstelle.
Dies sei vorliegend der Fall. Bereits die Auswahl der im Einzelnen aufzunehmenden Texte, der zu verwendenden Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sei nur in geringem Umfang durch den Inhalt der Seminarveranstaltung, deren Durchführung die Unterlagen dienten, vorgegeben, so dass sich ein weiter Entscheidungsspielraum ergebe.

