Werden in einem Werbeflyer die Preise und die Tarifbedingungen für einen Mobilfunk-Anschluss beworben, müssen diese ausreichend transparent dargestellt werden. Es genügt nicht, wenn diese lediglich in einer kleinen Fußnote erwähnt werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2022 - Az.: 38 O 41/22).
Vodafone warb in einem mehrseitigen Werbeflyer für ein Mobilfunk-Angebot. An verschiedenen Angaben zum monatlichen Preis und zum Leistungsumfang des Tarifs befand sich die hochgestellte Zahl "1“, die gemeinsam mit weiteren Fußnoten auf einer Seite des Flyers aufgelöst wurde. Zur Fußnote 1 fanden sich unter anderem die Hinweise zur Mindestlaufzeit des Vertrages, einem einmaligen Anschlusspreis und zum Leistungsumfang.
Dies bewertete das LG Düsseldorf als nicht ausreichend transparent und somit als rechtswidrig:
"Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. (...)
Diese wesentlichen Informationen hat die Beklagte dem Verbraucher in ihrem Werbeflyer vorenthalten. (...)"
Und weiter:
"Eine solche (...) gebotene Bereitstellung der wesentlichen Informationen in leicht zugänglicher Form ist in dem Werbeflyer unterblieben. In ihm werden zwar alle diese Informationen genannt.
Dies geschieht aber lediglich in dem die Fußnotenhinweise auflösenden Text. Dieser Text ist aufgrund seiner Gestaltung nicht zur Bereitstellung der Informationen geeignet, weil er nicht lesbar ist. (...)
Dies beachtend ist der für die Annahme einer leichten und damit klaren und verständlichen Zugänglichkeit der Informationen zu fordernde Grad an Lesbarkeit der Hinweistexte nicht gegeben.
Das Layout der Hinweistexte zeichnet sich durch die Wahl einer sehr kleinen Schriftgröße von 3 Punkt, einer sehr großen Zeilenlänge (über die gesamte Zeile hinweg) und einer fehlenden äußeren Untergliederung aus. Die insgesamt 1.530 Wörter (oder 9.270 Zeichen ohne Leerzeichen) umfassenden Hinweistexte bestehen aus nur einem Absatz. Er tritt dem Leser als ein „Block“ entgegen, innerhalb dessen anhand einzelner durch Fettdruck hervorgehobener Angaben räumlich nur eine grobe Orientierung möglich ist. Das erschwert zum einen die Auffindbarkeit einzelner Informationen, und zum anderen die Lektüre des Textes selbst. Beeinträchtigt wird die Lesbarkeit außer durch die sehr kleine Schriftgröße und die übergroße Zeilenlänge außerdem durch die farbliche Gestaltung, nämlich den kontrastarmen Druck des in einem Grauton gehaltenen Textes auf einem leicht glänzenden Untergrund.
Alle diese Umstände erschweren bereits für sich genommen und erst Recht in ihrem Zusammenwirken in ungewöhnlich starkem Maße die Lesbarkeit des Textes und damit die Zugänglichkeit der durch ihn zu vermittelnden Informationen. Zwar ist auf der anderen Seite zu vermerken, dass den Hinweistexten eine eigene Seite des Werbeflyers gewidmet ist, so dass sie in den insgesamt sechs Seiten nicht untergehen werden, sondern (in ihrer Gesamtheit) gut aufgefunden werden können. Das ändert aber nichts daran, dass sich ihr Inhalt sodann nicht auf zumutbare Weise erschließen lässt, was auf die geschilderte Gestaltung zurückzuführen ist."

