LG Heilbronn: Auch fehlende Grundpreis-Angabe, die leicht errechnet werden kann, ist Wettbewerbsverstoß

Ein fehlender Grundpreis in einem Online-Shop ist auch dann ein Wettbewerbsverstoß, wenn er durch den Verbraucher selbst leicht errechnet werden kann (LG Heilbronn, Urt. v. 23.02.2023 - Az.: 21 O 57/22 KfH).

Die Beklagte bot online unterschiedliche Waren an, gab dabei jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreise-Angabe an.

Eines der Produkte war ein Lebensmittel in einem 250 g Beutel. Die Beklagte wandte ein, dass der Konsument den Grundpreis pro kg selbst leicht errechnen könne.

Dies ließ das LG Heilbronn nicht gelten. Das Gericht nahm eine Wettbewerbsverletzung an:

"Die Beklagte kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie darauf abstellt, der Grundpreis lasse sich leicht errechnen.

Zwar [sind]  die Rechenschritte zur Ermittlung des Grundpreises relativ einfach; nach den Gewohnheiten des durchschnittlichen Verbrauchers wird aber so gut wie keine Mühe aufgewandt, derartige Rechenoperationen durchzuführen.

Kaufentscheidungen sind vielfach Augenblicksentscheidungen und lästige Mühewaltung wird vermieden. Die Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben, kann nicht mit dem Argument praktisch ausgehebelt werden, der Verbraucher können das leicht selbst errechnen. Vielmehr bildet die gesetzliche Pflicht den Maßstab ab, der hierfür gilt und dem die Beklagte nicht genügt."