Auch bei dynamischen Goolge Ads- Anzeigen haftet der Werbetreibender für die automatisch angezeigten Inhalte und kann damit gegen ein vorher ausgesprochenes gerichtliches Verbot verstoßen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022 - Az.: 20 W 4/22).
In der Vergangenheit war der Beklagten gerichtlich verboten, für ihre Produkte mit einem bestimmten Warentest zu werben, ohne die konkrete Fundstelle anzugeben. Nun schaltete sie dynamische Goolge Ads- Anzeigen. Als erneut eine Werbe-Annonce ohne Fundstelle erschien, sah die Klägerin einen Verstoß gegen den gerichtlichen Titel. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie aufgrund der dynamischen Schaltung keine Kontrolle über die Inhalte habe.
Dies ließ das OLG Düsseldorf nicht gelten, sondern verurteilte die Beklagte zu 10.000,- EUR Ordnungsgeld:
"Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelte die Schuldnerin schuldhaft.
Ohne Erfolg wendet sie ein, bei der verfahrensgegenständlichen Anzeige handele es sich um eine dynamische Anzeige, bei der zwar der Anzeigentext von ihr vorgegeben, aber die Überschrift automatisch von Google aus ihrer Webseite generiert und nicht von ihr veranlasst worden sei.
Hierzu hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, wer sich derartiger Werbeformen bediene, müsse sicherstellen, dass auch gleichsam "automatisierte" Verstöße gegen gerichtliche Verbote nicht begangen werde können.
Dem ist zuzustimmen.
Der Schuldnerin ist vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen und deren Erfolg zu kontrollieren. So ist sie jedweden Vortrag dazu schuldig geblieben, welche Maßnahmen ergriffen und welche Weisungen an die mit der Online-Werbung befassten Mitarbeiter erteilt wurden, um sicherzustellen, dass eine Werbung, wie sie mit der Unterlassungsverfügung verboten worden war, nicht mehr erfolgt."
Und weiter:
"Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Schuldnerin das Problem ausweislich der nicht bestrittenen Angaben im Schriftsatz der Gläubigerin vom 09. November 2021 (...) bekannt war.
Soweit sie geltend macht, von ihren zuständigen Mitarbeitern sei nicht vorhergesehen worden, dass in einem automatisierten Verfahren Fehler passierten, vermag sie dies vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu entlasten.
Das mit dynamischen Anzeigen verbundene Risiko, welches sich vorliegend verwirklicht hat, ist jedenfalls vorhersehbar. Aus welchem Grund für den Streitfall etwas anderes gelten sollte, legt die Schuldnerin nicht dar. Nähere Darlegungen zur Frage der Vorhersehbarkeit wären vorliegend schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Schuldnerin ausschließlich im Online-Vertrieb tätig ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen ist, dass sie, was Werbemaßnahmen im Internet betrifft, hinreichend professionell aufgestellt ist. Angesichts dessen reicht es nicht aus, wenn die Schuldnerin pauschal behauptet, dieses Risiko sei nicht bekannt gewesen."

