OLG Celle: Arzt muss gegen Werbung vorgehen, wenn wettbewerbswidrig mit seinem Namen geworben wird

Ein Arzt, mit dessen Namen, Foto und Aussagen in wettbewerbswidriger Weise für ein Produkt geworben wird, muss gegen den Verwender vorgehen, andernfalls ist er für den Wettbewerbsverstoß mit verantwortlich (OLG Celle, Beschl. v. 02.05.2016 - Az.: 13 U 155/15).

Ein Unternehmen stellte Diätprodukte her und warb damit in wettbewerbswidriger Weise. U.a. verwendete es dabei auch den Namen und die Aussagen des Beklagten, eines approbierter Facharzt.

Als dieser wegen der unlauteren Werbung mit in Anspruch genommen wurde, lehnte er eine Verantwortlichkeit ab. Er habe keine Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen, dass diese die beanstandete Werbung mit seiner Person unterlassen würden.

Das OLG Celle sah dies anders und bejahte die Haftung des Arztes.

Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb dem Mediziner kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich seines Fotos und seiner Namensnennung zustehen sollte. Gleiches gelte für die Äußerungen, mit denen aktiv geworben werde.

Wenn der Beklagte gegen eine derartige, vermeintlich nicht autorisierte Verwendung einschreite, treffe ihn eine entsprechende Mitverantwortlichkeit.

Eine Haftung scheide nur ausnahmsweise dann aus, wenn dem Arzt die Unterbindung tatsächlich und rechtlich nicht möglich und zumutbar sei. Ein solcher Grund sei jedoch nicht ersichtlich.