OLG Hamm: Anforderungen an strafrechtliche Verurteilung bei Verletzung verwandter urheberrechtlicher Schutzrechte

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile strafrechtliche-verurteilung-wegen-verletzung-verwandter-schutzrechte-setzt-konkrete-benennung-der-raubkopien-voraus-oberlandesgericht-hamm-20140911 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.09.2014 - Az.: 5 RVs 87/14) hat entschieden, dass die Anforderungen an eine strafrechtliche Verurteilung bei Verletzung verwandter urheberrechtlicher Schutzrechte relativ hoch sind. Es reicht nicht die einfache Feststellung aus, es hätten "Raubkopien" vorgelegen, da der Straftatbestand lediglich das Leistungsschutzrecht betrifft.

Das Gericht hatte die Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __108.html _blank external-link-new-window>(§ 108 Abs.1 Nr.5 UrhG) verurteilt und dabei in den Entscheidungsgründen klargestellt, dass mehrere Raubkopien (hier: Musik-CDs) vorgelegen hätten.

Dies ließ das OLG Hamm nicht ausreichen, sondern hob die Verurteilung wieder auf.

Die Norm diene dem Schutz des Tonträgerherstellers. Vor diesem Hintergrund bedürfe es für eine Verurteilung der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers.

Diesen Anforderungen werde die bloße Feststellung, die Angeklagte habe Raubkopien hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert habe  (hier: „DJ Dark Shadow“, „House Box“ oder „Disco Box International“ u.a.), reiche für eine Verurteilung nicht aus.

Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um bloße Fiktiv-Namen. Somit könnten die tatsächlichen Rechteinhaber nicht hinreichend festgestellt werden.