Die Werbung des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) mit Polizei-Auto, Krankenwagen und Feuerwehr ist nicht irreführend <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 25.09.2014 - Az.: 11 O 150/14).
Kläger war der Auto Club Europa (ACE), der eine Reklame des ADAC als wettbewerbswidrig beanstandete. Auf dem Foto waren neben Fahrzeugen des ADAC Polizei- und Feuerwehr-Autos und ein Krankenwagen abgebildet. Das Bild war mit "Wir helfen Helfen" überschrieben. Der ACE sah darin eine unzulässige Gleichsetzung des ADAC mit staatlichen, hoheitlichen Organisationen wie Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen. Bei dem ADAC handle es sich lediglich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen ohne besondere amtliche Befugnisse.
Das LG Stuttgart hat eine Wettbewerbsverletzung verneint.
Da die Werbung in einem Fach-Magazin erschienen sei, sei nicht auf die herkömmliche Verbrauchersicht abzustellen. Vielmehr handle es sich bei der Ausgabe um eine Fachzeitschrift für die Branche, in der die Mitgliedsunternehmen des Verbandes tätig seien. Maßgeblich sei damit für die Beurteilung auf das Verständnis der im Bergungs- und Abschleppwesen tätigen fachkundigen Personen abzustellen.
Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe konnten die Stuttgarter Robenträger keine Irreführung erkennen. Der ADAC setze sich gerade nicht mit den staatlichen Einrichtungen wie Polizei oder Feuerwehr gleich, sondern bringe lediglich zum Ausdruck, dass er den behördlichen Organisationen helfen. Dieser Eindruck werde noch durch die Überschrift verstärkt, in der es ausdrücklich heiße, dass der ADAC den Helfern helfe und nicht eben eigene Rettungsdienste gegenüber dem Bürger in diesem Zusammenhang anbiete.

