LG Köln: 450,- EUR Schadensersatz für Hörbuch bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Für das illegale Anbieten eines Hörbuch in einer P2P-Tauschbörse kann der Rechteinhaber einen Schadensersatz iHv. 450,- EUR verlangen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 06.08.2015 - Az.: 14 S 2/15).

Die Vorinstanz, das AG Köln ()Urt. v. 17.12.2014 - Az.: 125 C 645/14) war nur von einer Summe von 25,- EUR ausgegangen. Das AG hatte dabei insbesondere argumentiert, dass dem einzelnen Tatbeitrag keine erhebliche Bedeutung beikäme, da das Werk ohnehin durch Dritte veröffentlicht worden wäre.

Im Rahmen der Berufung korrigierte nun das LG Köln den Schadensersatz-Betrag deutlich nach oben und erteilte der Argumentation der Vorinstanz eine klare Absage. 

Bereits der Annahme des Amtsgerichts, der Beitrag des einzelnen Teilnehmers an Filesharing-Tauschbörsen sei unerheblich, sei nicht nachvollziehbar. Denn irgendwann müsste das betreffende urheberrechtlich geschützte Werk erstmalig überhaupt zum Download angeboten worden sein. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Amtsgericht davon ausgehe, dass der Beklagte nicht zu diesem Ersttäter-Kreis gehöre.

Und hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes führt das LG Köln aus:

"Die Bemessung des Lizenzschadensersatzes anhand des Betrages, der in etwa für den Preis eines entsprechenden Werkträgers (CD) zu zahlen gewesen wäre, wie es das Amtsgericht vorgenommen hat, ist vom Ansatz her auch deshalb nicht sachgerecht, da streitgegenständlich eine gänzlich andere Nutzungsart ist, worauf die Klägerin zu Recht hinweist.

Die Rechtsverletzung, deretwegen die Klägerin Schadensersatz begehrt, ist nicht der einmalige Download eines Hörbuches zum Zwecke der Eigennutzung, sondern der Upload dieses Werkes in ein Filesharing-Netzwerk mit der Möglichkeit, dass dieses, wie das Amtsgericht ausführt, in tausenden (oder mehr) Fällen von Dritten genutzt wird.

Aus diesem Grund ist für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes maßgeblich und im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts, welches der Beklagte durch Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (...).

Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine einmalige Kopie des streitgegenständlichen Hörbuches, sondern um das Recht, dieses im Internet weder zeitlich noch mengenmäßig beschränkt im Rahmen eines Netzwerkes für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten zu dürfen."

Das Landgericht geht hier von einem Schadensersatz iHv. 450,- EUR aus.