OLG Frankfurt a.M.: 1,5 Tage zur Umsetzung einer Verfügungsverbots für einen TV-Sport nicht zu lang

Setzt der Schuldner eines Verfügungsverbots für einen TV-Sport die Untersagung nur innerhalb eines Zeitraum von 1,5 Tagen um, ist dieser Zeitraum nicht zu lang bemessen. Vielmehr muss dem betroffenen Unternehmen eine gewisse Zeit zur Überprüfung zugebilligt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile zeit-zur-umsetzung-eines-verfuegungsverbots-fuer-einen-tv-sport-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160623 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.06.2016 - Az.: 6 W 60/16).

Der Antragsgegnerin war mittels einer einstweiligen Verfügung verboten worden, einen bestimmten TV-Werbespot weiter auszustrahlen. Sie setzte dieses Verbot nur verzägert um mit einer Umsetzungszeit von 1,5 Tagen.

Die Antragstellerin sah in dieser Verzögerung einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.

Die Frankfurter Richter verneinten eine Verletzung.

Einem Schuldner müsse in jedem Fall eine gewisse Zeit für die Prüfung zugebilligt werden, damit er die inhaltliche Reichweite des Verbots verstehen und nachvollziehen könne. Dies gelte erst recht für den Fall, wenn es - im wie im vorliegenden Fall - um gebuchte Werbezeiten innerhalb eines Sendeplans gehe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Schuldner mit dem Verbot rechne. Denn der Schuldner kenne nicht im voraus den konkreten Umfang des gerichtlichen Beschlusses.

Ein Zeitraum von 1,5 Tagen im vorliegenden Fall sei daher durchaus angemessen und verhältnismäßig.