Zur Streitwertbemessung bei urheberrechtswidriger Fotonutzung auf eBay

Oberlandesgericht Braunschweig

Beschluss v. 14.10.2011 - Az.: 2 W 92/11

Leitsatz

1. Die Bemessung des Streitwerts für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche - hier Nutzung eines einzelnen Fotos für eine private eBay-Auktion - muss grundsätzlich die wirtschaftlichen Interessen und den Angriffsfaktor der Rechtsverletzung berücksichtigen. Allerdings müssen generalpräventive Erwägungen außer Acht bleiben.

2. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in derartigen Fällen liegt bei 300,- EUR. Dieser erhöht sich um weitere 300,- EUR Schadensersatz, welches sich aus 150,- EUR Lizenzschaden zuzüglich 150,- EUR Verletzerzuschlag zusammensetzt. Insgesamt ist von einem Streitwert von 600,- EUR auszugehen.

Sachverhalt

Der Kläger war Fotograf und ging gerichtlich gegen die Beklagte vor, weil diese für eine private eBay-Auktion ein Bild verwendet hatte, dessen Urheber der Kläger war. Der Kläger legte in der Klagschrift einen Streitwert von 6.300,- EUR fest, wovon die 150,- EUR einen Lizenzschaden zuzüglich eines 100% Verletzerzuschlags darstellten.

Nachdem die Angelegenheit übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, folgte die Vorinstanz dem Streitwertvorschlag von 6.300,- EUR. Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel der Beklagten hatte Erfolg.

Die Bemessung des Streitwerts in urheberrechtlichen Angelegenheiten folge zwar grundsätzlich dem wirtschaftlichen Wert des Urheberrechts und berücksichtige zudem den Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Dabei dürften generalpräventive Erwägungen - anders als es beispielsweise im Strafrecht der Fall sei oder generell an anderen Gerichten gehandhabt werde - keine Rolle spielen. Ein erhöhter Streitwert liege nicht im Interesse des Urhebers, sondern belaste ihn sogar. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Urheber einen Teil der Kosten des erhöhten Streitwerts selbst zu tragen habe. Was daher zur Abschreckung des Verletzers gedacht, treffe den Urheberrechteinhaber selbst.

Hinsichtlich der Lizenzhöhe müsse auf den drohenden Lizenzschaden abgestellt werden, den der Betroffene in der Anspruchsstellung erklären und nachweisen müsse. Dabei sei es für die Streitwertbemessung unabhängig, ob die Höhe der normalerweise am Markt gezahlten Preise gerecht werde. Ausschlaggebend sei die Behauptung des Betroffenen, sofern diese nicht offenkundig falsch sei.

In Bezug auf den Unterlassungsanspruch müsse dann eine Verdopplung des Lizenzsatzes stattfinden, um den Interessen des Urhebers gerecht zu werden und um weitere Verletzungen auszuschließen. Hier liege der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei 300,- EUR. Dieser erhöhe sich um weitere 300,- EUR, welches sich aus 150,- EUR Lizenzschaden und weiteren 150,- EUR Verletzerzuschlag zusammensetze.