Zulässige E-Mail-Werbung nur bei ausdrücklichem Einverständnis
Leitsatz
1. E-Mail-Werbung ist nur dann zulässig, wenn nicht nur das mutmaßliche sondern das ausdrückliche Einverständnis des Adressaten vorliegt.
2. Kontaktangaben auf einer Homepage stellen kein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis für den Versand von E-Mail-Werbung dar.
Sachverhalt
Die Parteien waren Mitbewerber auf dem Gebiet des KFZ-Handels.
Der Beklagte sandte der Klägerin sein aktuelles KFZ-Händlerangebot per Mail zu. Dafür nutzte er das Kontaktangaben, welche die Klägerin auf ihrer Homepage angegeben hatte.
Die Klägerin ersuchte gerichtliche Hilfe, weil sie die E-Mail des Beklagten als unzulässige Werbung empfand.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie stellten zunächst fest, dass für E-Mail Werbung nicht nur ein mutmaßliches, sondern ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis notwendig sei.
Vorliegend habe die Klägerin zwar auf der Homepage mitgeteilt, dass jeder User, der ihr etwas mitteilen wolle, diese Kontaktangaben nutzen solle. Dieses jedoch sei erkennbar nur für die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer gedacht gewesen. Es könne daher nicht als konkludente Einwilligung in die im Streit stehende E-Mail-Werbung gewertet werden.