Zeitungsabsatz mithilfe ungesicherter Verkaufshilfen nicht wettbewerbswidrig
Leitsatz
1. Eine abstrakte Gefährdung des Wettbewerbs vermag die Annahme einer allgemeinen Marktbehinderung nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer konkreten Gefahr.
2. Eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der Leser ist erst dann gegeben, wenn die Rationalität ihrer Nachfrageentscheidung als gefährdet erscheinen muss.
Sachverhalt
Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Zeitungsmarkt der Stadt Berlin. Die Klägerin wehrte sich gegen die Beklagte, die eine von ihr herausgegebene Zeitung mithilfe ungesicherter Verkaufshilfen absetzen wollte. Um den Erfolg dieser Maßnahme zu testen, stellte die Beklagte zwei Monate lang solche Verkaufshilfen auf. Die Klägerin hielt diese Vertriebsmethode für wettbewerbswidrig, da die Vertriebsart einer kostenlosen Ausgabe gleichkomme, sofern die Entnahme nicht gegen eine kostenlose Entnahme gesichert werde.
Das Landgericht gab dem Begehren der Klägerin zunächst statt. Die Berufung der Beklagten führte jedoch zur Abweisung der Klage. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab mit der sie sich zur Kennzeichnung des Kaufpreises und der Durchführung stichprobenartiger Kontrollen verpflichtete. Die Beklagte wendete sich hiergegen im Rahmen einer Revision.
Entscheidungsgründe
Die beim Bundesgerichtshof durchgeführte Revision hatte keinen Erfolg.
Es bestehe kein Verletzungs- oder auch vorbeugender Unterlassungsanspruch. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Berufungsgericht an, das das Vorliegen einer konkreten Gefahr der Verdrängung eines Mitbewerbers abgelehnt hatte.
Die Leser würden nicht in unzulässiger Weise angelockt. Gerade infolge der von der Beklagten beabsichtigten Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs, würde einem solchen angemessen vorgebeugt.
Vor allem sei die Durchführung der Zeitungsabgabe zeitlich begrenzt gewesen und daher nicht geeignet, die Leser unsachlich zu beeinflussen. Die Möglichkeit einer kostenlosen Entnahme der Exemplare führe nach der Lebenserfahrung noch nicht zu irrationalen Nachfrageentscheidungen der Leser. Die Annahme eines unlauteren Vorgehens der Beklagten sei demnach abzulehnen.