Wetter-Moderator muss detaillierten Pressebericht wegen Vergewaltigungsvorwurf nicht dulden
Leitsatz
Ein in Deutschland bekannter Wetter-Moderator muss es nicht dulden, dass die Presse Details aus der Ermittlungsakte wegen des gegen ihn geführten Verfahrens preisgibt. Auch wenn ihm eine erhebliche Straftat wie die der Vergewaltigung vorgeworfen wird und daher das öffentliche Interesse an der Berichterstattung gerechtfertigt ist, ist eine Rehabilitierung des Moderators kaum möglich, wenn es zu einem Freispruch kommen sollte.
Sachverhalt
Der Kläger war ein in Deutschland bekannter Wetter-Moderator, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung geführt wurde. In den Medien wurde umfangreich darüber berichtet.
Die beklagte Zeitung gab im Rahmen eines Artikels Details aus der Ermittlungsakte preis. Es wurden in dem Bericht sowohl Ergebnisse der medizinischen Untersuchung als auch zahlreiche Einzelheiten zum angeblichen Tathergang genannt. Anklage hatte die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Grenze der zulässigen Verdachtsberichterstattung überschritten sei und begehrte gerichtlich Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass aufgrund des Vorwurfs einer erheblichen Straftat und aufgrund der Prominenz des Klägers ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestehe. Dennoch verletze der Bericht in Bezug auf die die detailreiche Wiedergabe aus der Ermittlungsakte das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht vorliege.
Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werde, desto höher seien die Sorgfaltspflichten anzusetzen. Es solle vermieden werden, dass die Darstellung einen unzutreffenden Eindruck vermittle und dadurch die Gefahr einer Vorverurteilung entstehe.
Die Gefahr einer Vorverurteilung gelte vorliegend umso mehr, da eine Anklageschrift noch gar nicht eingereicht worden sei. Eine Rehabilitierung des Klägers sei kaum noch möglich, wenn es später zu einem Freispruch komme.