Wettbewerbswidriges Verhalten der Deutschen Telekom durch rechtswidrige Voreinstellung

Bundesgerichtshof

Urteil v. 05.02.2009 - Az.: I ZR 119/06

Leitsatz

Das Telekommunikationsunternehmen Deutsche Telekom behindert seinen Mitbewerber freenet in unlauterer Weise und handelt wettbewerbswidrig, wenn es Voreinstellungen des Telefonanschlusses von freenet absichtlich so ausführt, dass nur die eigenen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können und nicht auch die von freenet.

Sachverhalt

Die Parteien waren Wettbewerber im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen. Bei der Beklagten handelte es sich um die Telekom, bei der Klägerin um den Telekommunikationsanbieter freenet.

Ein Kunde von freenet hatte einen Pre-Selection-Auftrag, wonach alle Ortsgespräche über die Telekom liefen, Auslandsgespräche jedoch über freenet. Im Rahmen eines Haustürgeschäfts schloss er einen neuen Pre-Selection-Vertrag mit der Colt Telecom, den er jedoch kurze Zeit später widerrief. Dennoch wurde er als neuer Kunde begrüßt. Er beauftragte die Telekom daher damit, die vorherige freenet-Einstellung zu aktivieren. Er nahm erst Monate später zur Kenntnis, dass seit dem dennoch sämtliche Gespräche über die Telekom liefen.

freenet begehrte daher Unterlassung und warf der Telekom vor, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Es habe sich nicht um einen Einzelfall gehandelt, vielmehr würden solche "Missverständnisse" bewusst provoziert.

Entscheidungsgründe

Die Richter entschieden zugunsten von freenet.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Telekom in Wettbewerbsabsicht gehandelt und rechtswidrig gehandelt habe. Die Mitarbeiter der Telekom hätten den Auftrag des Kunden nicht missverstanden oder lediglich versehentlich falsch ausgeführt. Vielmehr sei es so, dass die Voreinstellung für alle Gespräche ganz bewusst so erfolgt sei.

Durch dieses bewusste Vorgehen für alle Gespräche habe die Telekom erreicht, dass der Kunde bei der Wahl von Fernverbindungen Dienstleistungen der Telekom in Anspruch genommen habe, anstatt von freenet. Dies sei in Unkenntnis und ganz entgegen des erteilten Auftrages geschehen. Dies könne nicht mehr als bloße Vertragsverletzung, sondern als gezielt wettbewerbswidrige Behinderung von freenet angesehen werden.